Herr Knapp übermittelt die Unterlagen für den Bezug seines Krankengeldes zu spät und erhält es deshalb nicht. Kundencenter und Wiener Städtische widersprechen sich betreffend des Stichtags, der eine Verletzung der Meldepflicht bedeutet hätte. Wir intervenierten - diesen Fall hat Mag. Karina Meister betreut.
Herr Knapp hatte 2007 eine Krankengeldversicherung bei der Wiener Städtischen abgeschlossen. 2017 war er von 7.3. bis 12.12. arbeitsunfähig und hatte nach 42 Karenztagen Anspruch auf 30 € Krankengeld täglich.
Verletzung der Meldepflicht
Er war infolge seiner schweren Erkrankung bis auf Weiteres außerstande, sich um seine geschäftlichen Angelegenheiten zu kümmern. Laut Kundencenter der Versicherung hätte er seine Unterlagen für den Bezug des Krankengeldes bis Ende 2019 einreichen können. Herr Knapp übermittelte sie Anfang 2019. Doch da lehnte die Wiener Städtische seinen Anspruch wegen Verletzung der Meldepflicht ab, die war nämlich schon 2017 abgelaufen.
Weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
Wir wiesen die Versicherung darauf hin, dass die Verletzung der Meldepflicht in diesem Fall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt sei und der Anspruch zu Recht bestehe. Das Krankengeld (7.170 €) wurde letztlich ausbezahlt.
Die Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert.
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