Trotz des Sparpakets der Regierung bleibt Schenken und Erben steuerfrei. Bei Liegenschaften und Eigentumswohnungen fällt aber weiterhin die Grunderwerbsteuer an, für Zuwendungen an eine Stiftung die Stiftungseingangssteuer
Bewegliche Sachen wie Geld, Schmuck, Wertpapiere (z.B. Aktien, Anleihen), Sparbücher oder Gegenstände können grundsätzlich ohne Einhaltung von Formvorschriften geschenkt werden. Und zwar dann, wenn die geschenkte Sache spätestens mit der Schenkungserklärung an den Beschenkten übergeben wird. Der Beschenkte selbst muss geschäftsfähig sein und die Schenkung annehmen. Für Schenkungen ohne Übergabe bedarf es dagegen eines Notariatsaktes.
Wenn ein Großvater seine Taschenuhr dem Enkel schenkt, sie aber vorläufig noch behält, ist die Schenkung rechtlich unverbindlich. Der Großvater könnte es sich daher noch einmal anders überlegen. Nur ein Schenkungsvertrag in Form eines Notariatsaktes würde dem Enkel in diesem Fall das Recht an der Uhr sichern. Dieser Formmangel „heilt“ aber, sobald der Großvater die Uhr tatsächlich an den Enkel übergibt. Denn die zunächst ungültige Schenkung wird zum Zeitpunkt der späteren Übergabe rechtswirksam.
Schenkungen nach dem Tod
Soll der Beschenkte sein Geschenk allerdings erst nach dem Tod des Geschenkgebers erhalten, dann handelt es sich um eine sogenannte Schenkung auf den Todesfall. Für diese ist immer ein Schenkungsvertrag in Form eines Notariatsaktes notwendig. Der Beschenkte erhält dabei den Anspruch auf die geschenkte Sache nach dem Ableben des Schenkers. Ein solcher Schenkungsvertrag kann nicht einseitig abgeändert werden. Auch wenn es später zu Unstimmigkeiten kommt, gibt es für den Schenkenden keine Möglichkeit, ohne Zustimmmung des anderen aus dem Vertrag herauszukommen. Das unterscheidet die Schenkung auf den Todesfall von letztwilligen Verfügungen wie Testament oder Vermächtnis. Der Letzte Wille kann bis zum Schluss zurückgezogen und abgeändert werden.
Beim Finanzamt meldepflichtig?
Egal ob bei der Übergabe von Geschenken Formvorschriften eingehalten werden müssen oder nicht: Das Finanzamt will in den meisten Fällen informiert werden, wenn Vermögen aller Art den Besitzer wechselt. Hat der Erwerber oder der Geschenkgeber seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (bei Unternehmen: den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland), so sind Schenkungen von Bargeld, beweglichem Vermögen (Schmuck, Kunstgegenstände), immateriellem Vermögen (Rechte), Kapitalforderungen (z.B. Spar- und Bankguthaben) sowie von Beteiligungen und Anteilen an Gesellschaften, Betrieben und Teilbetrieben grundsätzlich meldepflichtig. Es gibt aber auch Ausnahmen.
Werden Angehörige beschenkt oder geht es um kleinere Beträge, muss das Finanzamt nicht verständigt werden. Dasselbe gilt, wenn Immobilien den Besitzer wechseln, da diese Transfers ohnehin über die Grunderwerbsteuer erfasst werden.