Ausstellungsstück erworben
Der Verkauf gebrauchter Produkte als neu ist leider kein Einzelfall. Ein französischer Kunde erwarb günstig ein als Ausstellungsstück ausgewiesenes Notebook. Daheim entdeckte er nicht nur Spuren einer vorhergehenden Benützung, sondern auf der Festplatte auch das Adressenverzeichnis des Vorbesitzers. Ein Anruf förderte zu Tage, dass bereits der frühere Besitzer das Notebook als Ausstellungsstück gekauft hatte und laufend Probleme aufgetreten waren. Wenigstens ergeht in einem solchen Fall Recht vor Gnade: Der Händler hat sich strafbar gemacht.