Wahre Wunderdinge werden über die Heilpflanze Aloe Vera berichtet. In „Gesundheitsratgebern“ werden Therapieempfehlungen für alle erdenklichen Leiden gegeben – von Asthma über Hepatitis bis zu Immunschwäche-Erkrankungen. Traditionell wurde Aloe Vera als Abführmittel eingesetzt. Doch wegen der problematischen Nebenwirkungen (zB Kaliumverlust) wurde es aus den handelsüblichen Medikamenten eliminiert. Bewährt hat sich Aloe Vera als kosmetisches Produkt. Die hautglättenden und feuchtigkeitsbindenden Eigenschaften sowie die entzündungshemmende Wirkung sind gut belegt. Immer häufiger werden jedoch Presssäfte aus den Aloe-Blättern zum Trinken angeboten. Im Gegensatz zu den Behauptungen handelt es sich lebensmittelrechtlich nicht um Lebensmittel, sondern um Verzehrprodukte.
Aloe Vera - Saft ohne Zauberkraft
Gesundheitsbezogene Angaben sind aus gutem Grund verboten: Der Verbraucher soll nicht im Glauben gelassen werden, er könne durch die Einnahme Krankheiten heilen. Keine der behaupteten Heilwirkungen hält einer wissenschaftlichen Überprüfung stand. In der Fachliteratur lassen sich keine Anhaltspunkte finden. Es gibt zwar eine große Anzahl von Studien, bei denen Aloe-Vera-Präparate zum Einsatz kamen. Doch klinische Studien, die Wirkungen am Menschen bestätigen würden, fehlen zur Gänze. Die unterschwelligen Heilungsversprechungen werden spätestens dann zu einer realen Gefahr, wenn etwa krebskranke Personen davon abgehalten werden, nachweislich wirksame Therapien anzuwenden oder Arzneien einzunehmen.
Strukturvertrieb
Wenn Aloe-Vera-Produkte dann auch noch im Strukturvertrieb vermarktet werden, wie von der besonders eifrigen Firma Forever Living Products, sollten eigentlich alle Alarmglocken schrillen. In Präsentationsveranstaltungen werden neugierige Konsumenten dazu gedrängt, sich als selbstständiger Vertriebspartner zu verdingen und eine Bankvollmacht zu unterschreiben; es gibt keine Möglichkeit, sich über die Produkte näher zu informieren oder Preise zu vergleichen. Abgesehen davon: Der Direktvertrieb von Trinkprodukten oder Kosmetika ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung immer noch verboten.