Wo nichts geregelt ist, gibt es grundsätzlich keine gegenseitigen Rechte und Pflichten. Deshalb empfiehlt es sich, Vereinbarungen zu treffen über
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  gemeinsame Wohnung und Haushaltsführung 
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  Anschaffungen und Bildung von Vermögen 
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  Unterhalt und Versorgung 
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  Betreuung gemeinsamer Kinder 
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  Folgen des Todes eines Partners 
- eine Trennung ohne (Rechts-)Streit
 
Mietvertrag
Der gemeinsame Abschluss eines Mietvertrages empfiehlt sich nur, wenn auch 
die Folgen einer Trennung für das Mietverhältnis geregelt sind. Besser wird der 
Mietvertrag zwischen dem Vermieter und einem Partner abgeschlossen und für den 
anderen ein Nutzungsrecht eingeräumt. Nur für den Tod eines Hauptmieters sieht 
das Mietrechtsgesetz vor, dass der Lebensgefährte bei dringendem Wohnbedarf in 
das Mietverhältnis eintreten kann. 
Getrennte Kassa
Um Aufteilungsprobleme zu vermeiden, sollten möglichst kein gemeinsames 
Vermögen gebildet und keine gemeinsamen Schulden gemacht werden. Lässt sich dies 
nicht umgehen, muss eine klare Regelung für den Fall einer Trennung getroffen 
werden. Eine laufende Vermögensaufstellung ist daher zu empfehlen.
Was soll mit Geschenken passieren? Bei (wertvollen) Geschenken an den Partner 
empfiehlt es sich, ein Rückforderungsrecht oder den Verzicht im Fall der 
Trennung ausdrücklich zu regeln. Ebenso sollte die Mitarbeit eines Partners im 
Geschäft des anderen oder die Finanzierung einer Ausbildung vertraglich 
festgehalten werden.
Absicherung
Hat nur ein Partner ein eigenes Einkommen, muss der andere, der den Haushalt 
führt und die Kinder betreut, abgesichert werden. Wenn Sie in einem 
Partnerschaftsvertrag eine Unterhaltsvereinbarung treffen, ist diese 
notariatspflichtig. Zu bedenken ist auch, dass vertragliche 
Unterhaltsvereinbarungen nicht die Privilegien der gesetzlichen 
Unterhaltsansprüche haben – etwa hinsichtlich Vorratspfändung oder 
Unterhaltsexistenzminimum.
Krankheit und Tod
Für Krankheit und Tod eines Partners kann vorgesorgt werden: durch 
gegenseitige Bevollmächtigung für den Fall der Erkrankung oder eines Unfalls, um 
in Operationen einzuwilligen und Auskunft über den Gesundheitszustand des 
Partners zu erhalten. Ferner durch Regelungen mit Dritten, wie Vorrecht auf 
Fortsetzung des Mietverhältnisses, Vollmacht für Bankkonten. 
Teures Erben. 
Da für Lebenspartner kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerpension besteht, 
sollte die Versorgung des länger lebenden Partners durch eine 
Lebensversicherung, Rente oder Vermögenszuwendung sichergestellt werden. 
Schließlich sollte auch die Erbfolge durch Erbvertrag oder Testament geregelt 
werden. Dabei muss aber die – bei nicht Verheirateten sehr hohe – 
Erbschaftssteuer beachtet werden.