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Nachbarschaftsärger - Hilfe, es stinkt!

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Üble Gerüche sind nach Lärmbelästigung der häufigste Grund für Konflikte. Gesetzliche Regelungen sind sehr allgemein gehalten, im konkreten Fall kommt es immer auf die näheren Umstände an.

Üble Gerüche sind nach Lärmbelästigung der häufigste Grund für Konflikte. (Bild: Krankenimages)Gerüche spielen im Leben eine große Rolle. Der Geruchssinn ist immer aktiv. Geruchseindrücke lösen daher unwillkürlich Reaktionen aus und geben uns Auskunft über den Zustand von Nahrung und der Umwelt. Als angenehm empfundene Gerüche wirken anregend und steigern unser Wohlbefinden, unangenehme verschlechtern es. Sie können belästigend wirken und – je nach Stärke und Ausprägung – Abwehr und Fluchtreaktionen auslösen. Orte, an denen es stinkt, verlässt daher jeder, so rasch er kann. Was aber tun, wenn es beim Nachbarn nebenan besonders übel riecht. Wer packt schon als Mieter oder Eigentümer deswegen sofort seine Sachen und zieht weg?

Sensible Nasen

Gestank wird – ähnlich wie Lärm – individuell sehr unterschiedlich wahrgenommen. Dennoch lassen sich Kriterien für die Beurteilung von Gerüchen aufstellen. Dazu zählen beispielsweise Ort, Zeit, Häufigkeit und Dauer des Auftretens. Weiters kommt es auf die Intensität, das soziale Umfeld und auch auf die Akzeptanz durch die Betroffenen an.

Gerüche vergleichen

Die Intensität von Gerüchen lässt sich vergleichen, wenn man Emissionen misst. Einschlägige Größe für die physiologische Wahrnehmung ist die Europäische Geruchseinheit. Um Gestank festzustellen, kommt in der Regel die Olfaktometrie zur Anwendung, also die Messung der Reaktion von geschulten Prüfpersonen auf Gerüche. Dafür wird einer Gruppe von üblicherweise vier Personen eine Geruchsprobe, stufenweise verdünnt mit geruchsfreier Luft, zugeführt und so die Geruchsschwelle ermittelt. Die Geruchsschwelle bestimmt, ab welcher Intensität ein Stoff olfaktorisch wahrgenommen wird. Wenn Zeugen die Geruchsbelästigung bestätigen, ist unter Umständen eine Messung nicht erforderlich.

Entscheidende Kriterien

Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte schützt das Recht auf Achtung der Wohnung nicht nur vor physischen Eingriffen wie etwa unbefugtem Betreten, sondern auch vor Einwirkungen wie Lärm, Emissionen oder Gestank. Eine solche Einwirkung kann eine Verletzung des Rechts auf Achtung der Wohnung begründen, wenn sie die betroffene Person daran hindert, die Annehmlichkeiten ihres Heims zu genießen. Im Unterschied zu Deutschland haben Mieter in Österreich schlechte Karten bezüglich einer Mietminderung wegen Gestanks.

In Österreich kommt eine Klage (auf Unterlassung der Geruchsbelästigung) gegen den Nachbarn, von dessen Wohnung oder Grundstück die Beeinträchtigung ausgeht, insbesondere dann infrage, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Geruchsbelästigung muss das ortsübliche Maß überschreiten und... 
  • ...gleichzeitig die normale Benutzung des Grundstücks (der Wohnung) wesentlich beeinträchtigen.

Ortsunüblich und unzumutbar

Um zivilrechtlich gegen die Geruchsbelästigung vorgehen zu können, muss sie ortsunüblich und unzumutbar sein. Was als ortsüblich gilt, kann sich auch je nach Bezirk innerhalb einer Stadt unterscheiden. Das heißt: Nur wenn die Belästigung das ortsübliche Maß (z.B. in der Innenstadt) überschreitet, ist zu prüfen, ob die Benutzung des betroffenen Objekts wesentlich beeinträchtigt wird. Dabei werden – wie bei Lärm – besondere Empfindlichkeiten von Nachbarn nicht berücksichtigt, sondern es kommt auf das Empfinden eines „Durchschnittsmenschen“ im von der Einwirkung betroffenen Gebiet an.

Eine einmalige Geruchsbelästigung ohne Wiederholungsgefahr und ohne länger anhaltende Auswirkungen wird in der Regel nicht genügen, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Intensität, Häufigkeit und Dauer der Geruchsbeeinträchtigung sind für die Beurteilung, ob Wesentlichkeit gegeben ist, von entscheidender Bedeutung.

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