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Frankenmarkter Orange - Ohne Orange

Lebensmittel-Check

 

Was Konsumenten alles versprochen und dann nicht gehalten wird. Diesmal im Lebensmittel-Check: ein Erfrischungsgetränk, das mit Orangen lockt, aber keine enthält.

 

Frankenmarkter Orange: Das Ettikett auf der Verpackung suggeriert, dass im Getränk Orangen verarbeitet sind. Bild: VKI.
Frankenmarkter Orange: Das Ettikett auf der Verpackung suggeriert, dass im Getränk Orangen verarbeitet sind. Bild: VKI.

Frankenmarkter Orange: Das Ettikett auf der Verpackung suggeriert, dass im Getränk Orangen verarbeitet sind. Bild: VKI.

Frankenmarkter Orange: Die Zutatenliste macht jedoch deutlich, dass in dem Getränk keine Orange enthalten ist. Bild: VKI.
Frankenmarkter Orange: Die Zutatenliste macht jedoch deutlich, dass in dem Getränk keine Orange enthalten ist. Bild: VKI.

Frankenmarkter Orange: Die Zutatenliste macht jedoch deutlich, dass in dem Getränk keine Orange enthalten ist. Bild: VKI.

Zusatzstoffe und Aromen statt Orangen

Das steht drauf: Frankenmarkter Orange

Gekauft bei: Interspar

Das ist das Problem

Eine Flasche Frankenmarkter Orange. Auf dem Etikett sind frische Orangen groß ins Bild gesetzt und in der Flasche ist ein orangefarbenes Getränk drin. Das lässt doch vermuten, dass im Getränk Orangen verarbeitet sind, oder?
Fehlanzeige. Im Kleingedruckten auf der Flaschenrückseite ist von Orangen keine Rede mehr. In der Sachbezeichnung ist das Produkt als Erfrischungsgetränk mit Orangen-Geschmack deklariert. Orangen-Geschmack statt Orangen?

Aroma und Farbstoff statt Orangen

Aus der Zutatenliste wird dann endgültig klar: In Frankenmarkter Orange sind überhaupt keine Orangen drin. Demnach setzt sich das Getränk aus Wasser, Kohlensäure, Säuerungsmittel, Antioxidationsmittel, diversen Süßungsmitteln, Stabilisatoren, Aroma und Farbstoff zusammen.

Nach den Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelbuches sollten naturgetreue Abbildungen von Früchten oder Pflanzenteilen zwar nur dann auf dem Flaschenetikett oder der Packung gezeigt werden, wenn im Getränk Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten ist. Doch für klare Limonaden ohne Fruchtgehalt (wie z.B. Frankenmarkter Orange) gibt es eine Ausnahmeregelung: Sie dürfen mit Fotos von Früchten werben.

Abbildungen sollten Inhalt entsprechen

Wir finden das wenig verbraucherfreundlich. Denn Fruchtabbildungen auf Flaschenetiketten werden von Kunden häufig als Hinweis dafür aufgefasst, dass das Produkt aus Früchten oder Fruchtbestandteilen hergestellt ist. Für Fruchtsäfte, Fruchtnektare und für viele Erfrischungsgetränke trifft dies ja auch zu.

Unserer Ansicht nach sollten klare Limonaden so wie alle anderen Erfrischungsgetränke nur dann mit Fruchtabbildungen beworben werden, wenn sie diese Früchte enthalten. Alternativ könnten Hersteller auf dem Etikett gleich bei den abgebildeten Früchten darauf hinweisen, dass statt Früchten Aroma verwendet wurde.

Reaktion der Firma Starzinger

Was Starzinger dazu sagt, dass die Orangen bei Frankenmarkter Orange lediglich auf dem Flaschenetikett vorkommen:

"Das von Ihnen genannte Produkt „Frankenmarkter Orange“ wird allen Vorgaben entsprechend hergestellt und gekennzeichnet.
Zum angesprochenen Punkt mit den Etiketten kann ich Ihnen mittteilen, dass hinsichtlich des österreichischen Lebensmittelbuches Kapitel B 26 „Erfrischungsgetränke“ im Abs. 1.2.2 zur Herstellung von Limonaden festgelegt ist: „Limonade wird unter Verwendung von Fruchtsaft bzw. Fruchtsäften und gleichartigen Erzeugnissen oder Kräuterauszügen oder Aromen bzw. aromatischen Grundstoffen, Trinkwasser oder Wässern gemäß Codexkapitel B 17 „Abgefüllte Wässer“ sowie mit oder ohne Zugabe von süßenden Stoffen hergestellt.“
Weiters wird im Abs. 1.3.1 lit. b festgelegt: „Alle unter Abs. 1.2.2 genannten Produkte als „…limonade“ (oder…-Kracherl“ oder …erfrischungsgetränk“ oder „Erfrischungsgetränk mit ...geschmack“ oder „Erfrischungsgetränk mit ...aroma“) in Verbindung mit der jeweiligen Geschmacksrichtung. Bei bildlichen Darstellungen werden nur ganze, nicht tropfende Früchte gezeigt.“
Zudem ist im österreichischen Lebensmittelbuch Kapitel A 5, Kennzeichnung, Aufmachung‘ im Anhang 9 ‚LEITLINIE über die täuschungsfreie Verwendung von Abbildungen, die auf Früchte, Gemüse oder andere charakteristische Zutaten hinweisen‘ im Absatz 1 festgelegt: „Die Abbildung einer Frucht bringt primär das Vorhandensein/die Verwendung dieser Frucht als Zutat in wertbestimmendem Ausmaß zum Ausdruck, kann aber auch die entsprechende Geschmacksrichtung signalisieren.“
Der oben genannte Abs. 1.3.1 enthält unter lit. d die Vorgabe „Hinweise wie z.B. „kalorienarm“, „kalorienreduziert“, „energiearm“ „zuckerarm“, „ohne Zuckerzusatz“ oder sinngemäße Ausdrücke sind nach den Bestimmungen des Anhangs der EG-Health Claims Verordnung anzugeben.“
Die Angabe ZUCKERFREI, die auf unserem Etikett getätigt wird, gründet in der im Anhang der Health Claims Verordnung getätigten Bestimmung zum Begriff ZUCKERFREI. Diese Vorgabe lautet: „Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält.“
Die Angabe KALORIENARM ist hinsichtlich der allgemeinen Verbraucherauffassung mit den Vorgaben zum Begriff ENERGIEARM gleichzusetzen. Dafür gilt: „Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Falle von festen Lebensmitteln nicht mehr als 40 kcal (170 kJ)/ 100 g oder im Falle von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ)/ 100 ml enthält“.
Die Auslobung ‚ohne Aspartam‘ findet auf unserem Etikett Anwendung, da beim Abbau von Aspartam im Körper Phenylalanin entsteht. Dieses Phenylalanin ist eine Aminosäure, die bei manchen Verbrauchern zu Unverträglichkeiten führt. Zum Schutz dieser Verbrauchergruppe weisen wir direkt darauf hin, dass die Phenylalaninquelle Aspartam nicht in unserem Produkt enthalten ist.
Die eingesetzten Süßungsmittel sind alle für die Herstellung von alkoholfreien Erfrischungsgetränken zugelassen und deren Deklaration entspricht allen Vorgaben aus der Verordnung (EU) 1169/2011Lebensmittel - Informationsverordnung.
Anhand der oben angeführten Punkte kann ich Ihnen versichern, dass wir unser Etikett der ‚Frankenmarkter Orange‘ nach allen gesetzlichen Vorgaben gestaltet haben. Auch eine Überprüfung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit wurde vor dem Druck der Etiketten durchgeführt und dabei wurden keine Hinweise auf die Möglichkeit einer Irreführung und Täuschung des Konsumenten gefunden.
Als oberösterreichisches Familienunternehmen mit über 110-jähriger Tradition liegen uns Kundenzufriedenheit und die Qualität unserer Produkte stets sehr am Herzen. Dazu gehört für uns nicht nur das Produkt in der Flasche, sondern selbstverständlich auch die ordnungsgemäße Deklaration all unserer Produkte."

Starzinger GmbH & Co KG
8.5.2018

Wir meinen: Auf einem Flaschenetikett abgebildete Früchte bedeuten eben noch lange nicht, dass das Getränk Früchte enthält. Achten Sie auf die Zutatenliste

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