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Brandgefahr zur Weihnachtszeit - Advent, Advent ...

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Zwischen 24. Dezember und 6. Jänner gibt es jedes Jahr rund 500 Brände in Österreichs Haushalten. Wenn Christbaum oder Adventkranz einen Zimmerbrand auslösen, ersetzt die Haushaltsversicherung in bestimmten Fällen den Schaden. Vorsorgen sollte man trotzdem.

Advent, Advent - der Christbaum brennt

Beißender Qualm statt Lebkuchenduft und Kerzenschimmer: Ein Zimmerbrand zerstört nicht nur die Weihnachtsfreude. Oft sind Einrichtung und Wohnung schwer in Mitleidenschaft gezogen.

Elektrische Kerzen unproblematisch

Wer sich diese böse Überraschung ersparen möchte, sorgt vor. Sind Kleinkinder oder Tiere im Haus, verzichtet man besser auf brennende Kerzen und Sternspritzer und greift statt dessen zu elektrischen Kerzen oder Lichterketten. Achten sollte man auf ein Prüfzeichen, das die elektrische Sicherheit gewährleistet. Das CE-Zeichen ist wenig aussagekräftig, besser ist das GS-Zeichen. Im Freien sollte man nur Lichterketten anbringen, die sich für den Außenbereich eignen und entsprechend gekennzeichnet sind.

Achtung bei "echten" Kerzen

Bei „echten“ Kerzen sind bestimmte Vorsichtsmaßregeln einzuhalten. Es empfehlen sich feuerfeste Unterlagen wie Porzellanteller oder Alufolie. Adventkranz und Christbaum sollten keinesfalls schon trockene Zweige aufweisen. Wegen der Gefahr des Austrocknens sollten Kranz oder Christbaum auch nicht in unmittelbarer Nähe von Heizkörpern platziert werden. Trockene Zweige brennen wie Zunder!

Schön, aber gefährlich

Brennende Kerzen dürfen nicht zu nahe an brennbaren Materialien angebracht sein. Also auf entsprechenden Abstand (ideal sind mindestens 25 Zentimeter) zu den oberen Zweigen, zu Christbaumschmuck und anderen Dekorationen achten, auch zu Möbeln oder Vorhängen. Lametta schaut aus wie Metall, kann aber zu brennen beginnen. Und Sternspritzer werden bis zu 1000 Grad heiß. Empfehlenswert sind Christbaumständer, die mit Wasser befüllt werden. Der Baum bleibt dadurch frisch und das Gewicht des Wassers verleiht zusätzliche Stabilität.

Auch ein Kübel mit Wasser sollte immer in Reichweite sein. Unter keinen Umständen sollte man brennende Kerzen unbeaufsichtigt oder gar Kinder damit allein lassen.

Haushaltsversicherung bzw. Eigenheimversicherung

Ist das Malheur passiert, mindert die Haushaltsversicherung die Folgen, so man eine hat. Ersetzt werden nicht nur die Wiederbeschaffung der ruinierten Einrichtung sondern auch etwaige Folgeschäden wie Wasserschäden durch das Löschen sowie Renovierungs-, Aufräum- und Reinigungskosten. Wird durch den Zimmerbrand auch die Nachbarwohnung in Mitleidenschaft gezogen, ist nicht die Haushaltsversicherung, sondern die Privathaftpflicht zuständig (die jedoch in der Haushaltsversicherung inkludiert ist). Sie kommt für Schäden auf, die man anderen zufügt, und zahlt beispielsweise auch meist, wenn Kinder „zündeln“. Ohne Privathaftpflicht muss man den Schaden aus eigener Tasche bezahlen. Wer ein Haus besitzt, wird neben der Haushaltsversicherung ohnehin eine Eigenheimversicherung haben, die Brandschäden abdeckt.

Kein Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit

Zwei große Aber sind noch zu beachten, wenn die Versicherung für den Schaden aufkommen soll. Der Brand darf nicht vorsätzlich gelegt oder grob fahrlässig ausgelöst worden sein. Die Frage, wie grobe Fahrlässigkeit von leichter Fahrlässigkeit (diese ist von der Versicherung gedeckt) abzugrenzen ist, bietet den Gerichten ein reiches Betätigungsfeld: Handelt eine durch den Weihnachtsstress genervte Mutter grob fahrlässig, wenn sie beim Verlassen der Wohnung auf das Auslöschen der Kerzen vergisst, weil sie ihren zehnjährigen Sohn bändigen muss, der plötzlich nicht mitfahren will, obwohl der Ehemann unten schon ungeduldig hupt? Nein, meinte das Oberlandesgericht Oldenburg. Aber auf derartig verständnisvolle Richter sollte man besser nicht hoffen!

Achten Sie auf die Deckungssumme

Das zweite Aber bezieht sich auf die Deckungssumme. Sind Haus oder Wohnungsinhalt mehr wert als die Versicherungssumme ausmacht, liegt eine sogenannte Unterversicherung vor. Der Schaden wird dann nur aliquot ersetzt. Beträgt die Versicherungssumme beispielsweise 50.000 Euro, der Hausrat ist aber 100.000 Euro wert, erhält man bei einem Schaden von 20.000 Euro nur die Hälfte erstattet. Mit einer Polizze mit Unterversicherungsverzicht kann das nicht passieren. Sie enthält eine Wertanpassungsklausel, die Deckungssumme steigt gemäß der Inflationsrate.

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