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Krankentransport - Medizinische Notwendigkeit

Ein Patient erhält für den Rettungs-Transport von einem Tiroler Krankenhaus an seinen Wohnort Graz eine Rechnung über einen vierstelligen Eurobetrag. Die Sozialversicherung lehnt eine Kostenübernahme zunächst ab, weil die medizinische Notwendigkeit nicht ausreichend dokumentiert ist.

Der Fall: Herr K. wohnt in Graz. Aufgrund einer neurologischen Erkrankung ist er schon seit längerer Zeit in einer Tiroler Klinik in Behandlung und fährt in regelmäßigen Abständen mit seinem Privatfahrzeug dorthin. Während eines längeren Aufenthaltes im Spital verschlechtert sich sein Zustand. Die Ärzte raten ihm davon ab, mit dem eigenen Auto nach Hause zu fahren. Das Krankenhaus organisiert für den Heimtransport einen Krankenwagen. Als der Patient einige Zeit später dafür eine Rechnung in vierstelliger Höhe erhält, ist der Schock groß.

Die Intervention: Der Patient wendet sich mit der Bitte um Vermittlung an die Tiroler Patientenvertretung. Auf Nachfrage teilt der Rettungsdienst mit, dass die zuständige Krankenkasse die Kostenübernahme abgelehnt habe. Die Kasse begründet die Ablehnung damit, dass keine medizinische Notwendigkeit für einen Krankentransport vorgelegen sei.

Transportschein nicht ausgefüllt

Nach Einsicht in die Krankenakte kommt die Tiroler Patientenvertretung zu dem Schluss, dass zweifelsfrei eine medizinische Notwendigkeit für den Krankentransport bestanden hat. Der Patientenvertretung fällt auch auf, dass der ärztliche Transportschein vom Krankenhaus nicht vollständig ausgefüllt wurde. Auf diesem hätte insbesondere vermerkt werden müssen, dass sich der Gesamtzustand des Patienten so verschlechtert hatte, dass er nur noch liegend transportiert werden konnte. Da diese Angabe auf dem Transportschein fehlte, konnte die Krankenkasse die Notwendigkeit für den kostenintensiven Heimtransport nicht erkennen, sodass es zur Ablehnung der Kostenübernahme kam.

Die Tiroler Patientenvertretung nimmt neuerlich Kontakt mit der Krankenkasse auf. Sie argumentiert, dass aus den medizinischen Behandlungsunterlagen eindeutig hervorgehe, dass Herr K. aufgrund seines gesundheit­lichen Gesamtzustandes auf den Krankentransport angewiesen war. Sie verweist auf die unzulängliche ärztliche Transportanweisung.

Ergebnis: Nach neuerlicher Prüfung der Unterlagen sagt die Krankenkasse die Kostenübernahme zu. Dem Patienten wird der bereits bezahlte Rechnungsbetrag rückerstattet.

Fazit: Es gilt, vorab mit dem jeweiligen Sozialversicherungsträger abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für einen Krankentransport übernommen werden. Grundsätzlich gibt es bei den Krankenkassen unterschiedliche Tarifbestimmungen und Vo­raussetzungen für eine Kostenübernahme. Entscheidend ist dabei vor allem der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit. Sollte der Patient nur liegend transportiert werden ­können, so muss das vom Arzt angeordnet und begründet werden. Aus der hierfür auszustellenden ärztlichen Transportanweisung sollte die Notwendigkeit des Krankentransportes eindeutig hervorgehen, damit es bei der Verrechnung mit der Sozialversicherung keine Probleme gibt.

VKI-Kooperation mit Patientenvertretung Tirol

In dieser Rubrik berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind. Die Tiroler Patientenvertretung weist darauf hin, dass für Krankentransporte, die nicht aufgrund eines Notfalls erfolgen, die Frage der Kostenübernahme vorab geklärt werden sollte. Wichtig ist, dass aus der ärztlichen Transportanweisung die medizinische Notwendigkeit eindeutig hervorgeht.

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Patientenvertretung Tirol

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