Wenn alles nichts nützt
            
         
           
         
        
                 
     Lärm kann nur so weit 
verboten werden, als er das ortsübliche Ausmaß überschreitet und zugleich 
die ortsübliche Benutzung eines Grundstückes oder einer Wohnung wesentlich beeinträchtigt. Ob 
dies der Fall ist, beurteilen die Polizei- beziehungsweise Gendarmeriebeamten „vor Ort“.
Anzeigen sind nicht zu stoppen
Kommt es zu einer Anzeige, wird damit automatisch ein 
Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Und das hat es so an sich, dass Sie es 
nicht mehr stoppen können – selbst wenn Sie dem nervenden Nachbarn mittlerweile 
verziehen haben sollten, da dieser glaubhaft Besserung gelobte. Erfolgt eine 
Verurteilung, ist das Urteil brauchbare Basis für einen Zivilprozess, in dessen 
Rahmen Sie auf Unterlassung klagen können. Erleichtert wird für Sie als Kläger 
die Beweisführung darüber hinaus durch eine 
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Liste
 , in der Sie die Störfälle notiert haben; 
  
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Zeugen 
für die Störhandlungen; und die 
  
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Polizeiprotokolle
 , also die Anzeigen, die Sie erstattet haben.
Eine Menge Arbeit für den Gestörten also. Und ein nicht unerhebliches 
Prozesskostenrisiko.
Prozesskosten schwer abzuschätzen
Wie viel Sie ein Prozess kostet, hängt vom Streitwert ab, mit dem Sie vor 
Gericht ziehen. Der „Streitwert“ ist eine fiktiv angesetzte Summe, die letztlich 
Basis für Berechnung der Verfahrenskosten ist. Ein Beispiel, um Größenordnungen 
aufzuzeigen: Setzen Sie den Streitwert etwa mit 7267,28 Euro an, werden bei 
Klagseinbringung 233,28 Euro an Gerichtsgebühren fällig. Dazu kommen Kosten des 
Rechtsanwalts, der zwar nicht zwingend vorgeschrieben ist – Sie können die Klage 
auch mündlich beim Bezirksgericht zu Protokoll geben – dessen Dienste aber in 
den meisten Fällen empfehlenswert sind. Die Rechtsanwaltskosten hängen von 
vielen Faktoren ab, etwa wo die Verhandlung stattfindet, wie viele Schriftsätze 
er anfertigen muss, wie viele Verhandlungen stattfinden etc.
Der Streitwert zählt           
            
           
           
              
             
             
  
Beim genannten Streitwert zum Beispiel kassiert Ihr Rechtsvertreter für die 
erste Tagsatzung 166,74 Euro; danach kann er bei jeder weiteren Verhandlung für 
die erste angebrochene halbe Stunde 333,06 Euro verlangen, selbst wenn die 
Verhandlung nur fünf Minuten dauert. Für jede weitere angebrochene Stunde kommt 
die Hälfte des Betrags der ersten Stunde hinzu. Es läppert sich also schnell ein 
Sümmchen zusammen – vor allem wenn der Prozess durch die Instanzen geht und 
Sie  diesen auch noch verlieren sollten. In diesem Fall tragen Sie ja auch 
die gegnerischen Kosten.
Man sieht: Eine gütliche Einigung wäre wohl in jedem Falle besser und – 
billiger…