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Mietvertrag: Rücktrittsrecht - Änderungen zwischen Tür und Angel

In einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) - hat der Oberste Gerichtshof (OGH) die Rechte der Mieter gestärkt.

Konkret geht es darum: Wenn zwischen Tür und Angel eine Änderung des Mietvertrages abgeschlossen wird, dann besteht für Konsumenten ein Rücktrittsrecht. Wenn darüber nicht belehrt wurde, ist dieses Rücktrittsrecht unbefristet; der Rücktritt kann daher jederzeit erklärt werden.

Abschluss eines neuen Mietvertrages

Der Fall war typisch für viele Fälle von Wohnungsspekulation. Ein Haus wird verkauft und die neuen Eigentümer suchen die Mieter auf und erklären den Mietern - oft Personen, die schlecht oder gar nicht Deutsch können - der Mietvertrag sei durch den Kauf des Hauses erloschen. Man müsse daher einen neuen Mietvertrag abschließen, aber es würde sich sowieso nichts ändern. Durch diese Erklärungen in Irrtum geführt haben die Mieter zwei vorbereitete Vertragserklärungen unterzeichnet: Die einvernehmliche Auflösung des alten Mietvertrages und einen neuen Mietvertrag (der sehr wohl wesentliche Änderungen wie die Erhöhung der Miete enthielt).

Alter Mietvertrag besteht weiter

Die Mieter haben nach Beratung im BMASK - Monate nach der Unterschrift von beiden Verträgen den Rücktritt nach § 3 Konsumentenschutzgesetz (KschG) erklärt. Der Vermieter wollte dies nicht zur Kenntnis nehmen - § 3 KSchG sei gar nicht anwendbar.
 
Die Mieter haben - unterstützt vom VKI - auf Feststellung des Bestehens des alten Mietvertrages geklagt und letztlich beim OGH gewonnen.
 
Rücktrittsrecht mangels Belehrung unbefristet

Der OGH führt im Wesentlichen aus: Das Rücktrittsrecht ist nach § 3 KSchG auch bei Mietvertragsänderungen bzw. Auflösungserklärungen anzuwenden und es kommt - mangels Belehrung - die Regelung des § 3 KSchG zur Anwendung, dass dieses Rücktrittsrecht unbefristet zustehe.
 
Tipp: Wer also in ähnlichen Situationen "zwischen Tür und Angel" von seinem Vermieter zu weitreichenden Erklärungen rund um seinen Mietvertrag überrumpelt wird, kann von diesen Erklärungen gemäß § 3 KSchG zurücktreten. Würde er darüber nicht belehrt - was häufig der Fall ist - dann steht dieses Rücktrittsrecht unbefristet zu.

Details zum Urteil lesen Sie auf www.verbraucherrecht.at


Lesen Sie außerdem folgende Informationen zum Thema Wohnrecht: Wohnrecht Extra - Rücktritt vom abgeschlossenen Vertrag, Mietvertrag: Rücktrittsrecht, Wohnrecht Extra - Mietvertrag kündigen, Wohnrecht: Verträge abschließen,

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