Ab welchem Auftragswert muss die Verwaltung einer Eigentumswohnanlage mehrere Kostenvoranschläge für Instandhaltungsarbeiten einholen? - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser die Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Mag. Simone Unterfrauner.

Für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen (das sind solche, die nur in Abständen von mehr als einem Jahr wiederkehren), und für größere Verbesserungsarbeiten muss der Verwalter laut Wohnungseigentumsgesetz (§ 20 Abs. 4) mindestens drei schriftliche und inhaltlich detaillierte Anbote einholen und sie den Wohnungseigentümern vorlegen. Diese Verwalterpflicht ist zwingend und kann auch durch Weisung der Miteigentümer nicht aufgehoben werden. Es ist also nicht so, dass ab einem bestimmten Auftragsvolumen mehrere Kostenvoranschläge nötig sind. Ausschlaggebend ist nur die Art der durchzuführenden Arbeiten. Für „normale“ Erhaltungsarbeiten im Rahmen der ordentlichen Verwaltung besteht diese Pflicht zur Einholung von mindestens drei Anboten nicht.