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Interspar-Geschenkkarten - Befristung von 3 Jahren unzulässig

Interspar bietet aufladbare Geschenkkarten an. Deren Gültigkeit war auf 3 Jahre beschränkt. Nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) entspricht diese kurze Dauer nicht dem Gesetz.

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Interspar GmbH. Das Landesgericht (LG) Salzburg gab dem VKI nun recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Maximal 3 Jahre gültig

Mit der Interspar-Geschenkkarte können Kunden bei Interspar, fast allen Spar- und Eurosparmärkten und Hervis eingekaufen. Laut der Bedingungen war die Geschenkarte „bis zu drei Jahre“ gültig. Dagegen ging der VKI im Auftrag des Sozialministeriums vor. Grundsätzlich endet nämlich das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen, innerhalb von 30 Jahren. Verfallsklauseln sind nach der Rechtsprechung sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. „Die jeweils zulässige Gutscheindauer hängt vom Einzelfall ab: Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein“, erklärt Joachim Kogelmann, Jurist im VKI.

Verkürzung der Gültigkeit gröbliche Benachteiligung

Das LG Salzburg teilt die Ansicht des VKI, dass die Verkürzung der Gültigkeitsdauer auf drei Jahre gröblich benachteiligend ist. Die von der Interspar GmbH vorgebrachten Sicherheitsbedenken, die eine dreijährige Befristung notwendig erscheinen ließen, überzeugen das Gericht nicht. Laut LG Salzburg liegt es ausschließlich in der Sphäre des Unternehmers, die von ihm zum Verkauf angebotenen Gutscheinkarten zu gestalten und mit Sicherheitsmerkmalen auszustatten. Auch das Argument, das Kassenpersonal wäre bereits angewiesen worden, Kunden mit abgelaufenen Karten auf das Anrecht einer Neuausstellung hinzuweisen, überzeugte das Gericht nicht. Das Gericht ist hier ebenso wie der VKI der Ansicht, dass der Durchschnitts-Konsument von der Einlösung des Guthabens abgehalten wird, wenn die Gültigkeit der Karte nach dem Regelwerk bereits abgelaufen ist.

VKI bewirkt ÄnderungVKI-Juristin Dr. Beate Gelbmann (Bild: A.Thörisch/VKI)

„Der VKI erhält immer wieder Beschwerden darüber, dass Gutscheine nicht lange eingelöst werden können. Wir haben uns im ablaufenden Jahr verstärkt dieser Thematik gewidmet und dazu beigetragen, dass viele Unternehmer die kurzen Verfallsfristen bei Gutscheinen geändert haben“, sagt Beate Gelbmann, Leiterin Abteilung Klagen im VKI. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Interspar hat dagegen berufen.

Das Urteil lesen Sie auf Interspar Geschenkkarten müssen länger gültig sein.

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