In älteren Haftpflichtversicherungsverträgen ist ein Tätigkeitsschaden ausgeschlossen. Dazu muss man wissen, was „Tätigkeit“ in diesem Zusammenhang heißt. Der Oberste Gerichtshof versteht darunter ausschließlich eine bewusste und gewollte Einwirkung auf die beschädigte Sache. Eine zufällige oder unabsichtliche Einwirkung fällt aber nicht darunter. Daher können wir die Ansicht Ihres Versicherers nicht teilen, dass es sich hier um einen Tätigkeitsschaden handelt. Wir raten daher, vom Versicherer nochmals die Leistung einzufordern. Heute bieten die Versicherer übrigens die Möglichkeit, Tätigkeitsschäden einzuschließen.
Haushaltsversicherung - Mein Versicherer weigert sich zu zahlen