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Schutz bei Mieten, Krediten und Zahlungsverzug - Neue Maßnahmen wegen Coronavirus

, aktualisiert am

Ein neues Gesetz soll Personen in bestehenden Verträgen schützen. Es gilt für alle, die die Auswirkungen der Pandemie finanziell besonders stark spüren.

Aktuell spüren viele Österreicher die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Um ihre finanziellen Sorgen etwas zu erleichtern, hat der Nationalrat am 3. April 2020 ein neues Gesetz erlassen. Es regelt die Rechte von Personen in bestehenden Verträgen. Dabei geht es um folgende Punkte:

  • Mietvertrag: keine Kündigung wegen Zahlungsverzug, Verlängerung von befristeten Mietverhältnissen möglich
  • Strom- und Gasrechnung: keine Abschaltung bei Zahlungsverzug
  • Kreditverträge: Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen
  • Zahlungsverzug: keine Konventionalstrafen oder Kosten für Inkassobüros und außergerichtliche Einbringungsmaßnahmen
  • KfZ-Pickerl: Verlängerung der Gültigkeit 

KfZ-Pickerl bleibt gültig

Falls Ihr KfZ-Pickerl nach dem 13. März 2020 enden würde, bleibt es nach derzeitigem Stand bis 31. Mai 2020 gültig. Sollte das erforderlich sein, kann die Bundesministerin diese Frist durch eine neue Verordnung bis 31. Dezember 2020 verlängern.

Keine Kündigung bei Mietwohnungen

Das neue Gesetz stellt klar: Der Vermieter hat kein Recht auf eine Kündigung oder Räumungsklage, nur weil der Mieter im Zahlungsrückstand ist (aus anderen Gründen schon). Das gilt für alle Mieter, deren Zahlung zwischen 1. April und 30. Juni 2020 fällig wird. Berechtigt sind Sie dazu allerdings nur, wenn Ihre „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ als Folge der COVID-19-Pandemie „erheblich beeinträchtigt“ ist. Diese Einschränkung betrifft auch alle weiteren Kernpunkte des neuen Gesetzes.

Verlängerung möglich

Falls Sie unter diese Kategorie fallen und ein befristetes Mietverhältnis haben, können Sie es unter gewissen Voraussetzungen bis 31. Dezember 2020 verlängern. Möglich ist das, wenn der Wohnungsmietvertrag zwischen 30. März und 1. Juli 2020 endet.

Keine Strom- und Gasabschaltung

Auch eine Strom- und Gasabschaltung müssen Sie aktuell nicht befürchten, wenn Sie durch die Coronakrise in Finanznöte geraten sind. Eine Branchenlösung soll dafür sorgen, dass die Strom- und Wärmeversorgung von Haushalten, Ein-Personen- und Kleinunternehmen in jedem Fall aufrecht bleibt. Bei Zahlungsschwierigkeiten wenden Sie sich an den Anbieter, um einen Zahlungsaufschub oder Ratenplan zu vereinbaren. Zusätzlich können Sie sich weiterhin an die Schlichtungsstelle der E-Control wenden.

Zahlungen bei Krediten später fällig

Sie haben vor dem 15. März 2020 einen Verbraucherkredit abgeschlossen? Dann ist es unter gewissen Umständen möglich, die Forderungen des Kreditgebers für drei Monate auszusetzen. Das betrifft Forderungen auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April und 30. Juni fällig werden. Ausgenommen davon sind Leasingverträge und Kreditierungen des Kaufpreises im Versandhandel. Berechtigt sind auch hier nur Personen, die wirtschaftlich besonders unter der Coronakrise leiden. Für sie fallen in diesen drei Monaten keine Verzugszinsen an.

Keine Inkassokosten bei Zahlungsverzug

Als Schuldner müssen Sie durch die neue Regelung bei Zahlungsverzug keine Kosten für - wie Juristen sagen - außergerichtliche Einbringungsmaßnahmen. Gemeint sind damit z.B. Inkassobüros. Diese Regelung betrifft alle Verträge, die Sie vor dem 1. April 2020 eingegangen sind – und alle Zahlungen, die dafür zwischen 1. April und 30. Juni fällig sind.

Auch Konventionalstrafen müssen Sie nicht zahlen. Darunter versteht man eine Geldsumme oder anderweitige Leistung, die ein Vertragspartner erbringen muss, wenn er die vertraglich vereinbarte Leistung nicht fristgerecht oder in festgelegter Weise erfüllt hat. 


Lesen Sie mehr dazu unter Neue Maßnahmen gegen COVID-19 4/2020

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