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DailyDeal: Gutschein-Plattform pleite - Viele Kunden und Partner betroffen

Das Schnäppchenportal DailyDeal hat Insolvenz angemeldet. Sind Sie betroffen? Wir sagen Ihnen, was sie mit bereits gekauften Gutscheinen tun können.

Das Modell der DailyDeal GmbH war einfach und bei vielen Konsumenten beliebt: Man besuchte die Onlineplattform und entdeckte ein preislich reduziertes Angebot eines Kooperationspartners, zum Beispiel ein günstiges Menü-Angebot eines Restaurants, Zumba-Workshops oder ein Familien-Fotoshooting bei einem Fotostudio. Nach dem Kauf erhielten Konsumenten einen entsprechenden Gutschein von DailyDeal. Den konnten sie zum Beispiel in besagtem Fotostudio einlösen. Nun ist die laut eigenen Angaben "größte Online-Plattform Österreichs  für lokale Erlebnisse" pleite. Viele Konsumenten bangen um bereits gekaufte Leistungen.

Rückläufige Geschäfte in Deutschland

Das Handelsgericht Wien hat am 2.10 ein Sanierungsverfahren eröffnet. Als Insolvenzursache gibt DailyDeal an, das rückläufige Geschäft in Deutschland habe auch das österreichische Kerngeschäft beeinträchtigt. Neben 14 Dienstnehmern und 490 Kooperationspartnern sind auch Kunden von dieser Insolvenz betroffen, die auf dailydeal.at Gutscheine gekauft haben. Laut Schuldnerangaben liegen die Verbindlichkeiten bei rd. 1,17 Millionen Euro. 

Sind meine Gutscheine noch gültig? 

Bei den Gutscheinen, die vor der Insolvenzeröffnung über DailyDeal gekauft wurden, handelt es sich nach unserem Wissensstand meist um Gutscheine, die von DailyDeal für ein bestimmtes Unternehmen, z.B. ein Hotel, Restaurant etc., ausgestellt wurden. Vertragspartner ist in diesem Fall das andere Unternehmen. Es schuldet daher die Erfüllung des Vertrages. Diese Gutscheine sollten daher weiter gültig und weiter einlösbar sein. 

Wir raten Ihnen: Nehmen Sie umgehend Kontakt zu diesem Unternehmen auf und versuchen Sie den Gutschein einzulösen. Der Unternehmer soll allenfalls bestätigen, dass er den Gutschein trotz Insolvenz von DailyDeal weiterhin einlöst. Wir stellen hierfür einen Musterbrief zur Verfügung. 

Erbringer der Leistung nicht festgelegt? 

Es gab aber offenbar auch Gutscheine, bei denen der Leistungserbringer nicht festgelegt war. Verbraucher konnten bei diesem Gutschein erst nach Kauf auswählen, wofür beziehungsweise bei wem sie diesen Gutschein einlösen wollten. Diese Gutscheine können Sie unseres Erachtens nach nur im Insolvenzverfahren anmelden. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Wert des Gutscheines ab, da bei der Anmeldung eine Gebühr in Höhe von 23 Euro zu zahlen ist.  

Forderungen sollten Sie bis 27.11.2019 anmelden.

Das Insolvenzverfahren läuft beim Handelsgericht Wien unter der Aktenzahl 38 S 127/19g. Zur Masseverwalterin wurde Mag. Dr. Ulla REISCH Rechtsanwalt, Landstr. Hauptstr. 1a, 1030 Wien bestellt. 

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