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Corona: Steuer und Sozialversicherung - Mehr Zeit, weniger Beiträge

Sie verdienen wegen Corona kaum Geld? Sie können Erleichterungen in Anspruch nehmen.

Das Corona-Virus (SARS-CoV-2) hat einen Großteil des öffentlichen Lebens zum Erliegen gebracht. Viele Unternehmen verdienen kaum mehr Geld. Das gilt auch für Arbeitnehmer mit nebenberuflicher Selbstständigkeit. Die Regierung hat daher Erleichterungen bei Steuern und Sozialabgaben beschlossen:

Steuern und Gebühren

Unterbrechung von Fristen: Im Abgaben- und im Finanzstrafverfahren wird der Lauf wichtiger Fristen unterbrochen. Dies umfasst

  • Beschwerdefristen
  • Einspruchsfristen
  • Vorlageantragsfristen sowie der
  • Maßnahmenbeschwerdefristen,

die am 16. März 2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16. März und 30. April begonnen hat. Sie werden bis 1. Mai 2020 unterbrochen.

Fristverlängerung: Die Jahressteuererklärungen 2019 (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte) wären bald fällig. Das Finanzamt verlängert die Abgabefrist bis zum 31. August 2020.

Steuerfreiheit von Zuwendungen: Es soll staatliche Gelder für die Bewältigung der Corona-Krise geben. Diese Zuwendungen werden steuerfrei. Die damit bezahlten Ausgaben sollen aber trotzdem in voller Höhe Betriebsausgaben bleiben. Die Befreiung soll Geld umfassen, das aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds oder aus dem Härtefallfonds stammt. Sie gilt für sämtliche Zuwendungen, die für derartige Zwecke geleistet werden. Sie ist unabhängig davon, wer sie leistet und wie die Mittelaufbringung erfolgt.

Ein Beispiel: Ich investiere wegen der Corona-Krise 3.000 Euro in einen Computer für das Home-Office. Über Förderungen erhalte ich 2.000 Euro zurück, habe also nur 1.000 Euro selbst bezahlt. Laut Finanzministerium soll ich aber über Abschreibungen (auf 3 Jahre verteilt) dennoch 3.000 Euro steuerlich geltend machen können.

Verzicht auf Gebühren: Die Regierung ändert das Gebührengesetz. Es wird eine umfassende Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben geben - für sämtliche Schriften und Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen.

Weniger Steuervorauszahlungen: Auf Einkommen aus selbstständiger bzw. gewerblicher Tätigkeit sind Vorauszahlungen zu leisten. Sie orientieren sich am Einkommen des Unternehmers im letzten Steuerbescheid und einem vierprozentigen Aufschlag. Wer für 2020 ein geringes Einkommen erwartet, kann eine Herabsetzung der Steuervorauszahlung bis auf null Euro beantragen. Kommt es aufgrund dieser Herabsetzung im Jahr 2021 zu einer Nachzahlung, erhebt das Finanzamt keine Nachforderungszinsen.

Stundung und Ratenzahlung von Abgaben und Steuern: Ohne Einkünfte ist es schwierig Steuern und Abgaben zu bezahlen. Betroffene können die Stundung und/oder Raten beantragen. Die Frist läuft bis 30. September 2020.

Keine Stundungszinsen: Üblicherweise würde die Finanz bei der Stundung von Steuern und Abgaben Stundungszinsen verrechnen. Diese werden jetzt auf Antrag erlassen.

Geringere Säumniszuschläge: Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung kann die Finanz einen Zuschlag verhängen. Er kann bis zu zehn Prozent des vorgeschriebenen Betrages betragen, falls die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 135 der Bundesabgabenordnung, BAO). Jetzt ist es möglich, eine Absenkung des Säumniszuschlages zu beantragen.

Antrag: Die vier letztgenannten Punkte muss man in einem Online-Formular beantragen: Finanz und Corona: rasch und unbürokratisch Hilfe beantragen.

Hilfen der Sozialversicherung

Sozialversicherung

Die Sozialversicherung für Selbstständige (SVS) bietet Betroffenen für Beiträge auf selbstständige und gewerbliche Einkünfte folgende Erleichterungen:

Niedrigere Vorauszahlungen: Wenn COVID-19 die wirtschaftlichen Lage verschlechtert, können Gewerbetreibende, Freiberufler und Neue Selbständige die  Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragen. Dadurch sinken automatisch die quartalsweisen Zahlungen an die Sozialversicherung.

Aussetzen der Eintreibung: Mahnungen offener Beiträge sind bis auf weiteres ausgesetzt. Darüber hinaus verzichtet die Sozialversicherung ab sofort auf die Einleitung von Exekutions- und Insolvenzverfahren.

Stundung und Raten: Sollten es Zahlungsschwierigkeiten geben, welche COVID-19-bedingt sind - aufgrund

  • eigener Erkrankung
  • Quarantäne
  • Umsatzeinbruch in einschlägigen Branchen z.B. Veranstaltungssektor, Gastronomie, Hotellerie etc.)

können Gewerbetreibende, Bauern, Freiberufler und Neue Selbständige einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung offener Sozialversicherungsbeiträge stellen. Das Zahlungsziel richtet sich in solchen Fällen in erster Linie nach dem Antrag des Versicherten und der Dauer der Krise.

Die Informationen zur Beantragung finden Sie hier:  SVS und Corona: Maßnahmen der Sozialversicherung

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  • Gewinn planen
  • Ausgaben bezahlen
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Mit diesem Arbeitsbuch können Betroffene den Schritt in die (Teil-)Selbstständigkeit in Ruhe vorbereiten oder auch einzelne Kapitel zielgerichtet durchlesen und nacharbeiten. Der Serviceteil gibt praktische Anleitung für Erfolgs- und Liquiditätsplanung, Formulare helfen, die Bürokratie zu bewältigen.

160 Seiten, broschiert
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