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Flugausfall: Airline muss auf Konkurrenz umbuchen - OGH-Urteil gegen AUA

Flugannullierungen: Konsumenten haben ein Recht auf frühestmögliche Ersatzbeförderung – wenn nötig durch einen anderen Anbieter. Die Fluglinie muss dabei auch die Umbuchung auf Flüge Dritter organisieren, entschied nun der Oberste Gerichtshof (OGH).

Die Austrian Airlines AG (AUA) weigerte sich nach einer Flugannullierung, die Kosten der selbst gebuchten Ersatz-Rückreise einer Kundin zu tragen. Daraufhin klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die AUA. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied nun, die Airline muss zahlen. Denn sie hätte eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung – auch durch eine andere Fluglinie – organisieren müssen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Kein rechtzeitiger Ersatz

Eine Konsumentin hatte sich nach Annullierung ihres AUA-Abendfluges nach Wien am Flughafen Düsseldorf selbst um die Ersatzbeförderung gekümmert. Die AUA konnte ihr keine rechtzeitige Ersatzbeförderung zusichern, sondern bot ihr nur einen Flug irgendwann im Laufe des Folgetages an. Zusätzlich wurden ihr die Alternativen vorgeschlagen, sich an eine andere Fluggesellschaft zu wenden oder den Nachtzug zu nehmen.

Vergleichbare Bedingungen

Im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung können Fluggäste zwischen Erstattung des Ticketpreises oder anderweitiger Beförderung wählen. Dieses Recht haben Fluggäste immer, egal aus welchem Grund der Flug nicht planmäßig durchgeführt wird. 

Die Beförderung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren Bedingungen erfolgen, außer der Fluggast ist mit einer späteren Reise einverstanden.

AUA muss selbst auf andere Fluglinie umbuchen

Die AUA meinte, durch die selbst organisierte Reise hätte die Konsumentin ihr Wahlrecht – auf Erstattung des Ticketpreises statt auf Ersatzbeförderung – ausgeübt. 

Der Oberste Gerichtshof hat dieser Auffassung nun eine klare Abfuhr erteilt: Die Airline hätte eine ganz konkrete Ersatzbeförderung anbieten müssen und dabei auch Umbuchungen auf Flüge anderer Fluggesellschaften in Betracht ziehen müssen. 

Es ist nicht ausreichend, den Fluggast nur an eine andere Fluggesellschaft zu verweisen – die AUA hätte selbst die Umbuchung auf den von der Kundin gewählten Flug anbieten und organisieren müssen. Die Airline muss Vorkehrungen treffen, die Ersatzbeförderung auch in knapper Zeit organisieren zu können. 

Airline muss rasch handeln

"Damit ist klargestellt, dass eine Airline schnell handeln und auch auf Flüge anderer Anbieter zurückgreifen muss, wenn der Fluggast eine rasche Ersatzbeförderung wünscht", zeigt sich VKI-Juristin Laura Ruschitzka zufrieden. "Tut sie das nicht, muss die Airline dem Fluggast die Kosten für die selbst organisierte Reise ersetzen.

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